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Stellungnahme und Kommentar zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

14.01.2025

Geplante Novellierung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V)

 

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und
Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Referat Koordinierungsstelle
z. Hd. Frau Ingrid Zorn
Schloßstr. 6–8
19053 Schwerin

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Interesse hat der Deutsche Verband für Kunstgeschichte e.V. den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern zur Kenntnis genommen. Als Berufsverband vertritt der Deutsche Verband für Kunstgeschichte deutschlandweit unter anderem die in der Denkmalpflege beschäftigten Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker und möchte sich daher hiermit gern fachlich zur geplanten Änderung des DSchG M-V insbesondere hinsichtlich der Baudenkmalpflege einbringen.

Neben den politisch und rechtlich bedingten Ansätzen zur Neuregelung sieht der Verband mit der geplanten Gesetzesänderung weiterhin die Chance, fachliche Verbesserungen und Ergänzungen einzubringen, die sich aus der bisherigen Anwendung des Gesetzes und in der Denkmalpflege üblichen Standards ergeben.

Zentrale Themen sind dabei aus Sicht des Verbandes

  • die Begriffsbestimmungen,
  • die Führung der Denkmalliste,
  • die Berücksichtigung weiterer Belange, wie Erneuerbare Energien und Barrierefreiheit,
  • und die Regelung der Genehmigungspflicht.

In der beigefügten kommentierten Anlage haben wir entsprechende Änderungs-, Ergänzungs- oder Streichungsvorschläge farblich kenntlich gemacht. Wir würden es überaus begrüßen, wenn diese im Rahmen des Verfahrens entsprechende Berücksichtigung und Eingang in die Gesetzgebung finden würden. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Kerstin Thomas
Erste Vorsitzende

Prof. Dr. Peter Schmidt
Zweiter Vorsitzender

Dr. Martin Bredenbeck
Repräsentant der Berufsgruppe Denkmalpflege

Kommentar des Deutschen Verbandes für Kunstgeschichte zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V)

 

§ 1 a UNESCO-Weltkulturerbe
Das Bekenntnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum UNESCO Weltkulturerbe mit einer Aufnahme in das DSchG M-V wird ausdrücklich begrüßt. Redaktionell wird jedoch angemerkt, dass ein § 1 a ohne weitere Fortführung mit b, c etc. verwirrend wirkt.


§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Stärkung der Position der Gründenkmale durch die Definition in einem eigenen Absatz wird ebenfalls begrüßt. Darüber hinaus wird jedoch eine Verbesserungsmöglichkeit sowohl in diesem als auch fortfolgenden §§ durch eine neue Gliederung des § 2 gesehen.
Weiterhin wird die Aufnahme der technischen Bedeutung im Absatz 1, wie sie auch in anderen DSchG üblich ist, empfohlen, da so die Vielfalt der Denkmallandschaft von Mecklenburg-Vorpommern umfänglicher abgebildet würde. Die Streichung wird hingegen für den Passus der „Nutzung“ empfohlen, da die Nutzungsmöglichkeiten von Denkmalen je nach Art des Objektes äußerst unterschiedlich ausfallen und von einer langfristigen Erhaltungsperspektiven bis hin zur Zerstörung von Denkmalwerten reichen kann.
Als eigenständige Ergänzung des § 2 wird an dieser Stelle die Aufnahme des Umgebungsschutzes in Form eines neuen Absatzes empfohlen.

Daraus ergibt sich:

  1. Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche, technische oder städtebauliche Gründe vorliegen.
  2. Denkmale können sein:
    1. Baudenkmale sind […].
    2. Ein Gründenkmal ist eine Grünanlage […].
    3. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche historische Kulturlandschaften sein, einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen sowie deren engerer Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. (siehe Absatz 3)
    4. Bewegliche Denkmale oder Teile hiervon sind […].
    5. Bodendenkmale sind […].
    6. Archivgut […]
    7. Grabungsschutzgebiete sind … […].
  3. Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz). 


§ 5 Denkmalliste und Verordnungsermächtigung

Bezüglich der Führung der Denkmallisten wird grundsätzlich eine Neuregelung in Richtung der Listenführung durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde angeregt. Die Denkmallisten sind Ergebnis der Inventarisation von Denkmalen, die gemäß § 4 Absatz 2 Nr. 1 Aufgabe der Denkmalfachbehörde ist. Eine kreisweise Führung der Listen durch die Denkmalfachbehörde würde zu einer Einheitlichkeit der Listen, besseren, weil zentralen, Auffindbarkeit der Listen und somit zu einer Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit beitragen. Weiterhin können Fehler bei der Übertragung der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste vermieden werden. Insbesondere im Bereich Bodendenkmalpflege ist darüber hinaus anzumerken, dass den unteren Denkmalschutzbehörden derzeit nicht die notwendigen Informationen zur Führung der Denkmalliste vorliegen. Jedoch ist anzumerken, dass eine Änderung von Zuständigkeiten unbedingt mit einer entsprechenden Verstärkung des Personals, in diesem Fall im LAKD, einhergehen muss.

Daraus ergibt sich:

  1. Denkmale sind in öffentliche Register (Denkmallisten) einzutragen. Die Denkmallisten führt die Denkmalfachbehörde führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Die Denkmallisten wirderden in digitaler Form geführt. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint.
    Bewegliche Denkmale, die in einer öffentlichen Sammlung betreut werden und Kulturgüter, die gemäß § 7 des Kulturgutschutzgesetzes in ein Verzeichnis „national wertvollen Kulturgutes“ eingetragen wurden, gelten als in die Denkmalliste eingetragen.“
  2. […]
  3. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden. (entfällt durch die Änderung des Absatz 1)


§ 6 Erhaltungspflicht

Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 3 durch die Belange des Klimaschutzes, der nachhaltigen energetischen Verbesserung, der Klimaanpassung und der Barrierefreiheit ist aus Sicht des Verbandes nicht notwendig und die Verbindung zum § 6, in dem Erhaltungspflicht geregelt wird, fraglich. Eine Abwägung der Belange erfolgt grundsätzlich im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren, in die auch die dahingehenden aktuellen Rechtsgrundlagen einfließen. Ein darüberhinausgehender Regelungsbedarf in Form einer Ergänzung im DSchG besteht daher aus Sicht des Verbandes nicht. Darüber hinaus wird hiermit angemerkt, dass dringend eine Aktualisierung und Fortschreibung der Verwaltungsvorschrift zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit stattfinden sollte.


§ 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Durch die vorgeschlagene Neuordnung des § 2 werden Teile der Gesetzesänderung, hier Absatz 1 Nr. 3 und 4, wieder obsolet, da § 2 sowohl Denkmalbereiche als auch Grabungsschutzgebiete als Denkmale definiert. Weiterhin wird hiermit eine Veränderung im Zusammenhang mit dem Umgebungsschutz vorgeschlagen, der die Handhabung für Eigentümer/innen und Genehmigungsbehörden vereinfacht und verbessert, da derzeit die Beurteilung der Erheblichkeit einer geplanten
Maßnahme beim Eigentümer/bei der Eigentümerin liegt. Auch bietet die Gesetzesänderung nun die Chance, eine Dokumentationspflicht für Veränderungen gesetzlich zu regeln. Angeregt wird darüber hinaus die Ergänzung einer Frist für die Gültigkeit denkmalrechtlicher Genehmigungen.
Bedenken bestehen gegen die Änderung des Wortlautes im Absatz 7, der die Einführung einer Genehmigungsfiktion zur Folge hat. Hiermit wird die Rolle des Einvernehmens und somit die denkmalfachliche Beurteilung von Vorhaben nachhaltig geschwächt.

Daraus ergibt sich:

  1. Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
    1. Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
    2. in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstigen Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern will,
    3. in Denkmalbereichen Maßnahmen durchführen will, die das äußere Erscheinungsbild verändern,
    4. in Grabungsschutzgebieten Maßnahmen durchführen will, durch die Bodendenkmale zu Tage gefördert oder gefährdet werden können.
    Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde zu hören.
  2. Vorhaben nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern […]
  3. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist […]
  4. Die Genehmigung ist zu erteilen,
    1. bei Übereinstimmung […]
    2. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, bei Belangen des Klimaschutzes und des Einsatzes erneuerbaren Energien findet insbesondere der § 2 EEG hier Anwendung.
  5. Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren. (Neu!)
  6. Im Übrigen kann […]
  7. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen […]
  8. Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt … Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einmalig um … Jahre verlängert werden. (Neu!)
  9. Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde herzustellen. Dies gilt nicht für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Denkmalfachbehörde es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert. Kann das Einvernehmen nicht binnen eines Monats hergestellt werden, so entscheidet die für das Genehmigungsverfahren nach Satz 1 zuständige oberste Landesbehörde innerhalb eines Monats abschließend.
  10. Die Denkmalfachbehörde soll im Einvernehmen mit […]


§ 8 Veräußerungs- und Veränderungsanzeige

Entweder müsste hier die geänderte Zuständigkeit bei der Führung der Denkmalliste nach § 5 Niederschlag finden oder die Anzeige wird von Führung der Denkmalliste abgekoppelt und davon unabhängig der unteren Denkmalschutzbehörde als Ordnungsbehörde übertragen:

Ändert sich der Eigentümer eines Denkmals, so ist der Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der für die Führung der Denkmalliste zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Verpflichtet sind der neue Eigentümer und der frühere Eigentümer. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von dem Erben gegenüber der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.