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Stellungnahme zum Referentenentwurf des WissZeitVG

16.06.2026

Stellungnahme des Deutschen Verbandes für Kunstgeschichte e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG) vom 26.05.2026

Der Referentenentwurf möchte die Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft nachhaltig verbessern und nimmt dafür insbesondere die Personalstruktur in den frühen Karrierestufen in den Blick: die Phase nach dem Studienabschluss bis hin zur Promotion (Promotionsphase) sowie die an die Promotion anschließende frühe wissenschaftliche Karrierestufe (PostDoc-Phase). Der Entwurf lehnt sich dabei explizit an die Empfehlungen des Positionspapiers des Wissenschaftsrates an (Wissenschaftsrat, Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem, 2025).

Als einer der bundesweit größten geisteswissenschaftlichen Fachverbände (ca. 5.960 Mitglieder) nimmt der Deutsche Verband für Kunstgeschichte e. V. regelmäßig Stellung zu den Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in frühen Karrierephasen.

Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass das Ministerium auf die durch uns und andere Fachverbände erhobene Kritik am Referentenentwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Juni 2023 reagiert hat und nun eine Überarbeitung des Entwurfs vorlegt.
Nach unserer Auffassung ist im überarbeiteten Gesetzesentwurf das Bestreben erkennbar, in der Eingangsphase wissenschaftlicher Arbeitsverhältnisse eine Verbesserung zu erreichen, insbesondere durch die Rücknahme des 4+2-Modells, das in der Praxis zu einer weiteren Beschneidung des notwendigen Qualifikationszeitraums der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in frühen Karrierephasen geführt hätte. Auch die Formulierung von Mindeststandards in wissenschaftlichen Verträgen sowie die klare Regelung zur Anerkennung von Erziehungs- und Pflegezeiten bietet eine Verbesserung gegenüber geltendem Recht. Damit stellt der vorgelegte Gesetzesentwurf nach unserer Auffassung vor allem die notwendige Verbesserung des Entwurfs von 2023 dar.

Er ist allerdings nicht geeignet, die in der Präambel selbst formulierten Ziele von „modernen, international anschlussfähigen und durchlässigen Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ zu erreichen. Dies würde nur durch den Ausbau einer wissenschaftlichen Personalstruktur ermöglicht, die eine funktionale Differenzierung und Perspektivierung der Stellenprofile berücksichtigt. So hat es auch der Wissenschaftsrat empfohlen.

Dies muss durch eine Veränderung der Finanzierungspriorisierung zwischen Festzuweisung und Drittmittelförderung erfolgen, indem die Universitäten wieder eine zuverlässige Grundfinanzierung erhalten, die Personalplanung und ‑steuerung unabhängig von kurzfristigen Finanzflüssen ermöglicht.

Wir halten eine solche weiterreichende Reform der Personalstruktur insbesondere für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase für dringend geboten. Diese würde die Stärkung des deutschen Wissenschaftssystems im internationalen Kontext und die Sicherung der Berufsfelder unserer Mitglieder, wie Museum, Denkmalpflege, Kunstkritik, Kunstvermittlung und andere kunstbezogene Berufe bedeuten. Denn auch diese leiden heute schon aufgrund der unklaren Karrierewege in der Wissenschaft nach dem Studienabschluss an einem Mangel an wissenschaftlich qualifiziertem Nachwuchs. Die wissenschaftlichen Karrierewege zeigen, dass bis nach der Promotion Spurwechsel weit verbreitet und auch erwünscht sind, und dass dieser Qualifizierungsabschnitt deshalb besonders geschützt werden sollte. Zentral wären hierbei transparente Stellenkategorien sowie eine ausreichende Grundfinanzierung, die die Etablierung eines solchen differenzierten Personalmodells, wie es der Wissenschaftsrat vorschlägt (vier Stellenprofile), erst ermöglicht. Bleibt die Grundfinanzierung der Universitätsstellen wie bisher bestehen, geht jede unbefristete Stelle des wissenschaftlichen Dienstes zu Lasten von Qualifizierungsstellen.

Zu den einzelnen Änderungen:

1) Befristungsdauer

Die Festlegung der Befristungsdauer auf 6 Jahre bis zur Promotion und 6 Jahre nach der Promotion ist begrüßenswert. Sie entspricht den Qualifikationszeiten in den beiden Phasen.

Die neue Mindestlaufzeit der jeweils ersten Verträge in jeder Phase halten wir für angemessen. Sie bietet einen guten Schutz vor kurzfristigen Kettenverträgen in den ersten Qualifikationsabschnitten, der eine Konzentration auf die Qualifikationsschrift zulässt. Dass mit der „soll“-Bestimmung eine Flexibilität zulässig ist, begrüßen wir auch, denn die Bestimmung sollte nicht gegen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in dieser Phase gerichtet sein, die unter Umständen auch von einer kürzeren Beschäftigung vor ihrem ersten längeren Vertrag profitieren könnten, etwa bei vorangehenden Stipendienfinanzierungen. Aus dem „soll“ ergibt sich jedoch eine deutliche Verpflichtung für den Arbeitgeber.

Die neuen Bestimmungen für Betreuungs- und Pflegezeiten sind klar und transparent und bieten eine deutliche Verbesserung gegenüber dem geltenden Gesetz. Es ist zu begrüßen, dass diese auch für Projektverträge mit Qualifizierungsziel in Drittmittelprojekten gelten.

Die Ausnahme der Höchstbeschäftigungsdauer für drittmittelfinanzierte Projekte ist begrüßenswert. Sie bietet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die nach der zulässigen Befristungsdauer keine unbefristete Stelle gefunden haben, die Möglichkeit einer fachnahen Beschäftigung, die auch den Wechsel in andere Bereiche außerhalb der Hochschule ermöglicht. Diese Regelung ist pragmatisch und entspricht den heutigen Gegebenheiten. Eine echte Transformation der wissenschaftlichen Personalstruktur muss jedoch hier ansetzen und durch eine seriöse Grundfinanzierung der Universitäten und Forschungseinrichtungen die in Projekten geleistete wissenschaftliche Arbeit auf fest eingestelltes wissenschaftliches Personal übertragen. Dazu müssen neue Stellen geschaffen werden. Drittmittelförderung könnte sich dann auf Sachkosten beschränken.

2) Unausgeschöpfte Befristungszeiten während der Promotion

In dem aktuellen Referentenentwurf soll die Regelung entfallen, dass Beschäftigungszeiten, die in der Promotionsphase nicht in Anspruch genommen wurden, in die Postdoc-Phase übertragen werden können und diese sich um den entsprechenden Zeitrahmen verlängert. Wir halten dies für eine falsche Entscheidung. Sie würde den Anreiz setzen, zugunsten einer längeren Beschäftigungsdauer den Abschluss der Promotion bis ans Ende der Befristungszeit zu verschieben, auch dann, wenn sie bereits vollendet ist. Wir sprechen uns deshalb dafür aus, dass die bisherige Regelung beibehalten wird und nicht ausgeschöpfte Beschäftigungszeiten der Promotionsphase in die PostDoc-Phase übertragen werden können, wodurch diese sich entsprechend verlängert.

Die Qualifizierung besteht nicht allein aus der schriftlichen Erarbeitung einer Doktorarbeit: Vielmehr dienen die Zeiten, die schnell Promovierende nicht in Anspruch nehmen, der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation, die ebenso weiterführende wissenschaftliche Tätigkeiten umfasst (Aufsätze, Vorträge, Teilnahme an internationalen Fachkongressen, Auslandsaufenthalte, Aufbau internationaler Vernetzungen, Lehre, Betreuung von Studierenden, administrative Aufgaben, Drittmittelanträge). Diese für den kunstgeschichtlichen Karriereweg zentralen Qualifikationen erübrigen sich nicht einfach mit Abschluss der Promotion. Sie könnten bei einer Übertragung der Zeiten nach erfolgter Promotion nachgeholt werden, wodurch sich wiederum die Qualifikationszeit in der PostDoc-Phase entsprechend verlängern würde.

3) Wissenschaftliche Hilfskräfte

Die Erweiterung von insgesamt 6 auf insgesamt 8 Jahre ist begrüßenswert und entspricht der Realität der Studierenden. Sie werden dadurch im Studienverlauf unterstützt, da sie zugunsten der fachnahen Tätigkeiten, die insgesamt qualifizierend wirken, auf außeruniversitäre Beschäftigungen, die die Studiendauer verlängern, verzichten oder diese zumindest reduzieren können. Wir begrüßen auch die neue Regelung, dass sich die Hilfskrafttätigkeiten während des Studiums auf eine spätere Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Personal nach § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht negativ auswirken.

Wir sehen in den geplanten Änderungen eine Verbesserung gegenüber dem vorherigen Entwurf, setzen uns jedoch dafür ein, dass die Übertragbarkeit nicht genutzter Zeiten von der Promotions- in die PostDoc-Phase auch zukünftig möglich ist. Eine tiefgreifende Verbesserung der Beschäftigungssituation in der Wissenschaft und eine Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher Karrierewege, die auch zu einer Sicherung des Wissenschaftsstandortes führt, muss jedoch grundlegender ansetzen.

Verlässliche Karrierewege in der Wissenschaft und ein Kulturwandel scheitern meist nicht an dem Willen der Institutionen. Die Situation lässt sich dauerhaft nur verbessern, wenn eine ausgewogene Zahl von befristeten und unbefristeten Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und ‑wissenschaftler in der Phase nach der Promotion geschaffen wird. Denn fehlendes Vertrauen in Bezug auf die Beschäftigungssicherheit einer akademischen Laufbahn muss Auswirkungen auf das grundsätzliche Interesse an einem geisteswissenschaftlichen Studium haben, was in Zeiten sinkender Studierendenzahlen und absehbaren Fachkräftemangels in kunsthistorischen Berufsfeldern nicht unterschätzt werden darf. Dazu bedarf es grundsätzlich einer erhöhten Grundfinanzierung der betreffenden Institutionen. So sehr die geplante Peer-Beratung und Netzwerkförderung zur Beförderung des Wechsels zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen Sektoren zu begrüßen ist – gerade im weiteren Sektor der Kulturwirtschaft ist dies auch für die Kunstgeschichte relevant –, führt kein Weg daran vorbei, die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen für zusätzliche Dauerstellen neben der Professur zu schaffen, um das System von kurzfristigen Zyklen unabhängig und damit lebens- und zukunftsfähig zu machen.

Ohne diese Anstrengung wird jede Reform in der Flickschusterei der Bewältigung von Mangelwirtschaft enden. Die Anstrengung würde sich langfristig auszahlen. Denn ein zukunftsfähiges Hochschulsystem stärkt Wissenschaft und Gesellschaft und bietet so die notwendige Resilienz zur Wahrung wissenschaftlicher Souveränität und damit gesellschaftlicher Freiheit.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Kerstin Thomas
Erste Vorsitzende

Prof. Dr. Peter Schmidt
Zweiter Vorsitzender

Prof. Dr. Carolin Behrmann
Repräsentantin der Berufsgruppe Hochschulen und Forschungsinstitute

Diese Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im Wissenschaftsbereich wurde im Rahmen der Verbändebeteiligung am 16. Juni 2026 an das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt gerichtet.