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Stellungnahme zur Open-Access-Strategie der cOAlition S (sog. Plan S vom 4. September 2018)

Wie viele andere Geistes- und Kulturwissenschaften ist das Fach Kunstgeschichte in ho­hem Maße daran interessiert, Forschungsergebnisse möglichst breit zugänglich zu ma­chen und öffentlich zu vermitteln. Im Laufe ihrer Geschichte hat die Disziplin dazu ein brei­tes Spektrum an Publikationsformen und Vermittlungsformaten entwickelt. Neben Buch- und Aufsatzveröffentlichungen, die insbesondere im Segment des Aus­stel­lungs­katalogs und des wissenschaftlich fundierten Sachbuchs eine breite Leser­schaft errei­chen, nutzen Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker vielfältige andere Vermittlungs­formen wie Aus­stellungen oder Führungen. Die Relevanz kunsthistori­scher Forschung muss sich nicht zu­letzt daran messen lassen, wie es ihr gelingt, über die Wissenschaft hinaus zu einer ver­tieften und reflektierten Sicht auf Kunstwerke und Bilder beizutragen.

Die Kernanliegen der vielfältigen Initiativen, die sich um den Open-Access-Gedanken ver­dient machen, werden daher von Kunsthistorikerinnen und Kunsthistorikern nicht nur ge­teilt, sondern oftmals aktiv unterstützt. Ganz in diesem Sinne ist das Fach mit zahlrei­chen konkreten Projekten hervorgetreten, um neue Publikationswege im Sinne des Open-Access-Gedankens zu etablieren. Zugleich beteiligen sich Kunsthistorikerin­nen und Kunst­historiker an der Suche nach angemessenen Lösungen, um die teils erheblichen Hemm­nisse bei der wissenschaftlichen Nutzung urheberrechtlich ge­schütz­ter Kunst­werke und Bilder abzubauen, ohne dabei die berechtigten Interessen von Rechte­inhabern aus dem Blick zu verlieren. Der Verband Deutscher Kunsthisto­riker bekennt sich daher zur Open-Access-Idee, wo immer diese den Bedürfnissen und Ansprüchen der Wissenschaft und un­serer Leserinnen und Leser gerecht wird, sofern sich die freie Zu­gänglichkeit im Rahmen des geltenden Rechts umsetzen lässt und keine unzumutbaren Schwierigkeiten aufwirft.

So sehr der Verband Deutscher Kunsthistoriker den freien Zugang zu Veröffentlichun­gen zum Zwecke des Wissensaustauschs und des Erkenntnistransfers unterstützt, wirft aus seiner Sicht die jüngste Initiative mehrerer europäischer Forschungsförder­organisa­tio­nen, die am 4. September 2018 von der cOAlition S als Plan S publiziert wurde, wich­tige Fragen auf, die einer eingehenden Diskussion bedürfen:

  1. Die Entscheidung der in der cOAlition S zusammengeschlossenen Organisa­tio­nen, die Finanzierung von Forschungsprojekten fortan mit der zwingenden Auflage zu ver­knüp­fen, dass die Ergebnisse ausschließlich im Open Access zugänglich gemacht wer­den, könnte insbesondere das Fach Kunstgeschichte vor erhebliche Probleme stellen.
    Kunsthistorische Publikationen weisen insofern in urheberrechtlicher Hinsicht eine be­sondere Komplexität auf, als sie in der Regel zusätzlich zum Text Bild­material enthalten, das dem Urheberrecht und/oder dem Lichtbildschutz unterliegt. Im Rah­men der sog. Wissenschaftsschranke des Urheberrechts sind Bildzitate (§ 51 UrhG) zwar von der Ge­nehmigungspflicht ausgenommen, doch greift diese Regelung auch nach der jüngsten Reform (UrhWissG) keineswegs in allen Fällen. In der Praxis kom­men Kunsthistorikerin­nen und Kunsthistoriker auch weiterhin oftmals nicht umhin, Genehmigungen für den Abdruck von Bildern einzuholen und dabei Vergütungen an die Rechteinhaber zu ent­richten. Die Höhe dieser Vergü­tun­gen orientiert sich maß­geblich an der Höhe der Druck­auflage jener Publikation, in der das betroffene Bild erscheinen soll. Während die Kosten bei wissen­schaft­li­chen Veröffentlichungen mit niedriger Auflage bisher überwiegend in einem kalku­lierbaren Rahmen blieben, zei­gen erste Erfahrungen mit digitalen Publika­tionen im Open Access, dass die globale freie Verfügbarkeit von Inhabern der Bildrechte oftmals als Auflage in unbegrenzter Höhe verstanden wird und zu unverhältnis­mäßig hohen Vergütungsforderungen An­lass gibt. Da nach der Rechtsprechung des EuGH das Verlinken und Einbetten („Em­bedding“) einmal im Internet frei eingestellter Bilder ohne weitere Zustimmung des Rechteinhabers und ohne Vergütung zulässig ist (EuGH C-348/13, Beschluss vom 21.10.2014), können sich Rechteinhaber veranlasst sehen, die entgehenden Vergütun­gen für alle mutmaß­lichen weiteren Nutzungen bereits bei der ersten Veröffentli­chung in Rechnung zu stellen.
    Die Einbindung von Bildern, die häufig für den Nachvollzug einer Argumentation un­ver­zichtbar ist, führt unter diesen Bedingungen im schlimmsten Fall zu Kosten, die in kei­nem Verhältnis zu den sonstigen Aufwendungen stehen. Ein zusätzliches Problem erwächst aus dem Ansinnen einiger Rechteinhaber, die Nutzungsrechte nur zeitlich be­fristet zu erteilen, um später unter Berücksichtigung der faktischen Nachfrage (z. B. der Anzahl der Seitenaufrufe) gegen erneute Vergütung eine Ver­längerung der Nutzungs­rechte zu verlangen.
    DIe skizzierten Schwierigkeiten betreffen in besonderer Weise die moderne und zeit­ge­nössische Kunst, mithin jene Kunstwerke und Bilder, deren Urheber noch nicht län­ger als 70 Jahre tot sind. Sie treten allerdings auch bei der wissenschaftli­chen Be­schäfti­gung mit älteren Objekten auf, da deren Abbildungen oftmals dem Lichtbild­schutz (§ 72 UrhG) unterliegen. Verschärft wird diese Problematik durch Versuche mancher Eigen­tümer von Kunstwerken, die Nutzung oder Verbreitung von Abbildun­gen nach ihren Werken unter Verweis auf Eigentums- und Haus­rech­te einzuschrän­ken oder gar zu un­terbinden (vgl. das Urteil des OLG Stuttgart vom 31.05.2017, Az 4 U 204/16, im Streit um Abbildungen nach einem Objekt der Reiss-Engelhorn-Museen der Stadt Mannheim; die Streitfrage wird am 31.10.2018 Gegenstand einer Verhand­lung vor dem BGH sein).
    Es ist daher damit zu rechnen, dass kunsthistorische Publikationen, für die auf­grund von Förderbestimmungen zwingend ein Open-Access-Format zu wählen ist, vor gra­vie­rende rechtliche und finanzielle Probleme gestellt werden. Sie könnten in Zukunft häu­figer an unverhältnismäßig hohen Vergütungsforderungen für Bild­rechte schei­tern oder unter dem inakzeptablen Vorbehalt stehen, dass die erfor­derlichen Nut­zungs­rechte für Abbildungen nur temporär erteilt werden und daher auch die Verfüg­barkeit im Open Access nur vorübergehend sichergestellt werden kann.
  2. Der Plan S der cOAlition S zielt auf eine grundlegende und nachhaltige Umgestal­tung der Publikationslandschaft in den Wissenschaften. Die Umsetzung des Plans wird zur Folge haben, dass etablierte Publikationsformate und -orte (d. h. Zeitschriften, Buch­rei­hen, Verlage etc.), die nicht selbst einen Wechsel zu Open-Access-Publikationen vollzie­hen, an Bedeutung verlieren werden und mittelfristig keine Fortsetzung finden. Damit werden sich auch für jene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht aufgrund einer Drittmittelförderung den im Plan S festgelegten Regeln unterliegen, die Optionen für Veröffentlichungen deutlich verändern. Sofern sich weitere For­schungsförderorga­nisationen und Institutionen der cOAlition S anschließen, wird sich dieser Prozess be­schleunigen und zu tiefgreifenden Veränderungen führen.
    Der Verband Deutscher Kunsthistoriker sieht die erheblichen positiven Effekte und Chancen, die ein solcher Transformationsprozess birgt. Allerdings könnte er insbe­son­dere für die zahlreichen Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker, die nicht in Univer­sitäten oder Forschungsinstituten beschäftigt sind, den Zugang zu attraktiven und re­nommierten Publikationsorganen erheblich erschweren. Die Kosten, die auch weiterhin für die verlegerische, editorische und redaktionelle Betreuung von Publika­tionen anfal­len werden, dürften zukünftig in vielen Fällen mittels Publikationsgebüh­ren (article pro­cessing charges, APC) gedeckt werden, die durch die Autorinnen und Autoren zu tragen sind. Diese Gebühren werden all jene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor Probleme stellen, die auf keine institutionelle Unterstützung zu­rückgreifen können. Dies dürfte in beson­de­rem Maße Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker in vielen kleine­ren Museen oder Denkmalpflegeeinrichtungen sowie die freiberuflich Tätigen betreffen. Bisher tragen diese Kolleginnen und Kollegen in hohem Maße zur Forschung im Fach Kunstgeschichte bei; zukünftig könnten sie sich in die Rolle von Wissenschaftlern „zwei­ter Klasse“ gedrängt sehen, denen die angese­hensten Veröffentlichungsorte aufgrund von Publikationsgebühren, die ihr Arbeitge­ber nicht zu finanzieren bereit ist, faktisch verwehrt bleiben.
  3. Der Transformationsprozess der Publikationslandschaft könnte zudem zur Folge ha­ben, dass es zumindest vorübergehend paradoxerweise schwieriger werden wird, die Ergeb­nisse wissenschaftlicher Forschung auch einer breiteren Öffent­lichkeit zu ver­mitteln. Mit der skizzierten Transformation steht der Markt für wissen­schaftlich fun­dierte, seri­öse Sachbücher, die in weithin anerkannten Publikums­verlagen erschei­nen, vor großen Herausforderungen. Damit ist die Zukunft eines Teils der Verlagsland­schaft ungewiss, der für das Fach Kunstgeschichte wie für andere Geistes- und Kultur­wissenschaften noch immer von großer Bedeutung ist. Zumindest jene Wissen­schaft­lerinnen und Wis­senschaftler, die aufgrund von För­der­bestimmungen den Re­gelungen des Plan S folgen müssen, werden Ergeb­nis­se ihrer Forschung nicht mehr auf diesem Wege einem breiten Publikum vermit­teln können. Sie werden zudem auch als Autorin­nen und Autoren für Ausstellungs­kataloge (zumindest in der heute be­kannten Form als käuflich erwerbbares Druck­erzeugnis) entfallen, sofern sie auf die­sem Wege Ergeb­nisse aus einem geförder­ten Forschungsprojekt zu dokumentieren beabsichtigen.

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker begrüßt angesichts der skizzierten offenen Fra­gen ausdrücklich, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft dem Plan S der cOAlition S bisher nicht beigetreten ist. Noch lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit ermessen, welche Folgen und möglicherweise unbeabsichtigten Nebeneffekte die im Plan S festge­legten Richtlinien für die Publikationspraxis einzelner Disziplinen nach sich ziehen könn­ten. Es erscheint uns daher dringend geboten, diese Effekte zunächst genauer in den Blick zu nehmen, bevor über die weitere institutionelle Implementie­rung von Open Ac­cess ent­schieden wird. Gerade für die zukünftige Akzeptanz der be­rech­tigten und wichti­gen Anlie­gen des Open-Access-Gedankens wird es von erheb­licher Bedeutung sein, dass dessen Umsetzung auch fachspezifische Bedarfe und Problemlagen auf angemessene Weise be­rücksichtigt.

27. September 2018

gez.

Prof. Dr. Johannes Grave
(Repräsentant der Berufsgruppe
Hochschulen und Forschungsinstitute)
Prof. Dr. Kilian Heck
(Erster Vorsitzender)
Stellungnahme Plan S (87 KB)