Satzung

§ 1

Der eingetragene Verein (vormals: Verband Deutscher Kunsthistoriker) heißt Deutscher Verband für Kunstgeschichte e. V. und hat seinen Sitz in Bonn. Er hat die Interessen der Wissenschaft der Kunstgeschichte in Deutschland wahrzunehmen, ihre auswärtigen Verbindungen zu pflegen und als Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Er ist Träger des Deutschen Kongresses für Kunstgeschichte (vormals: Deutscher Kunsthistorikertag).

§ 2

Mitglied des Verbandes kann jede(r) Kunsthistoriker(in) mit abgeschlossener Hoch­schul­ausbildung werden. Einzelne Fachleute, die sich auf dem Gebiet der Kunst­for­schung ausgewiesen haben, können auf Antrag Mitglieder werden, wenn sie von zwei Mitgliedern des Verbandes empfohlen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 3

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und ist bis zum 15.11. des laufenden Jahres anzuzeigen.

Der Vorstand kann den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, wenn seine Mitglied­schaft mit den satzungsgemäßen Zwecken des Verbandes nicht mehr vereinbar ist. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss über den Ausschluss mit Monatsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn der Beitrag in den letzten Jahren nicht entrichtet worden ist. Die Streichung muss dem Mitglied wenigstens sechs Wo­chen vor Jahresende angekündigt, die erfolgte Streichung ihm schriftlich mitgeteilt wer­den.

§ 5

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vor­sit­zen­den und vier weiteren Mitgliedern. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsit­zen­de bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Von den vier weiteren Vor­stands­mit­gliedern wird eines zum/zur Schatzmeister(in) gewählt.

Der/die erste Vorsitzende vertritt den Verband einzeln, im Übrigen wird der Verband durch den/die zweite(n) Vorsitzende(n) vertreten.

§ 7

Im Vorstand sollen folgende kunsthistorische Berufsgruppen durch jeweils ein Mitglied vertreten sein:

  • Hochschulen und Forschungsinstitute
  • Museen
  • Denkmalpflege
  • freie Berufe.

Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Seine Tätigkeit beginnt am Tag nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes. Er verwaltet die Mittel des Verbandes. Die Mittel sind für die Aufgaben des Verbandes zu verwenden. Über die Verwendung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Jahres­abschlüsse sind von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu prüfen, der Mitgliederversammlung ist über dieses Ergebnis Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 9

Der Vorstand beruft alle zwei Jahre die Mitgliederversammlung unter Vorlage der Tagesordnung ein, die möglichst anlässlich des Deutschen Kongresses für Kunstgeschichte abgehalten werden soll. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung auch als Online-Mitgliederversammlung einberufen, bei der alle Mitglieder ihre Mitgliederrechte ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, oder er kann Mitgliedern die Ausübung ihrer Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation bei der Mitgliederversammlung ermöglichen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand über die Website des Verbandes mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes bzw. des elektronischen Zugangs; sie soll zusätzlich auch per E-Mail an die Mitglieder versendet werden, sofern deren gültige Zustelladressen vorliegen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand bereitet den Deutschen Kongress für Kunstgeschichte vor, der möglichst in jedem zweiten Jahr zusammentritt.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der/die erste Vorsitzende des Verbandes. Die Mitgliederversammlung kann eine(n) Wahlleiter(in) mit einfacher Mehrheit bestimmen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Berufung sind die gleichen, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die bei den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zur Mitgliederversamm­lung erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10

Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstand einen Ausweis über die Ver­band­zugehörigkeit, um sie in ihren wissenschaftlichen und beruflichen Arbeiten nach allen Richtungen zu unterstützen.

§ 11

Der Vorstand berät Mitglieder auf Wunsch in beruflichen Angelegenheiten.

§ 12

Für die Behandlung von Sonderfragen können vom Vorstand Berichterstatter oder Aus­schüsse bestellt werden.

§ 13

Entfällt.

§ 14

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim­mengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Satzungsänderungen oder der Be­schluss über die Auflösung des Verbandes werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen. Beschlüsse der Mit­glie­derversammlung sind von dem/ der Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen.

§ 15

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, welcher gemeinnützigen Institution der deutschen Kunstgeschichte die vorhandenen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 16

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Die vorherige Satzung tritt außer Kraft. Soweit seitens der zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung Änderungen gefordert werden, ist der Vorstand berechtigt, diese Satzungsänderungen zu beschließen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. März 2022 beschlossen.